Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 99 Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BSG, 24.02.2011 – B 14 AS 87/09 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers - sozialgerichtliches Verfahren - kein Austausch der Rechtsgrundlage - keine Umdeutung - keine Anwendung von § 99 SGB 10 - Streitwertfestsetzung)Zitiert von 47
- OLG Zweibrücken, 14.08.2017 – 1 OLG 2 Ss 37/17
- KG, 27.07.2012 – 3 Ws 381/12, 3 Ws 381/12 - 141 AR 303/12Zitiert von 5
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 – 1 L 229/04Zitiert von 3
- BSG, 16.01.2019 – B 7 AY 2/17 R(Asylbewerberleistung - Kostenfestsetzung nach Widerspruchsverfahren - Anwendbarkeit des § 64 Abs 1 S 1 SGB 10)Zitiert von 3
- BSG, 23.06.2016 – B 14 AS 4/15 RSozialgerichtliches Verfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht Dritter - Auskunftsverlangen gegenüber einem Unterhaltspflichtigen - Ermessensentscheidung - maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - Nichtvorliegen eines Leistungsfalles - keine Personenidentität zwischen Leistungsberechtigtem und Anspruchsinhaber - KindergeldüberhangZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- OLG Naumburg, 13.05.2016 – 2 Rv 31/16
- OVG Niedersachsen, 17.10.2001 – 4 LB 1109/01Zitiert von 7
- BSG, 22.10.1998 – B 5 RJ 56/97 RZitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist nach dem Recht der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder dem sozialen Entschädigungsrecht
gelten für diese Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gleiche gilt für den in Satz 1 genannten Anwendungsbereich in den Fällen, in denen Unterhaltspflichtige, Angehörige, der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder Erben zum Ersatz der Aufwendungen des Leistungsträgers herangezogen werden. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung einem nach Satz 1 oder Satz 2 Auskunftspflichtigen oder einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.